Die permanente Inventur ist als Vereinfachungsverfahren nach § 241 Abs. 2 HGB zulässig, wenn der Bestand am Abschlussstichtag nach Art, Menge und Wert auch ohne gleichzeitige körperliche Inventur festgestellt werden kann. Anhand von Lagerbüchern oder Lagerkarteien werden die Bestände in diesem Fall nach Art und Menge ermittelt. Die körperliche Bestandsaufnahme ist im folgenden Geschäftsjahr nachzuholen. Die Inventur kann dann durchgeführt werden, wenn der Bestand am niedrigsten ist und weniger Arbeit macht.