Lexikon
Der Inventurstichtag fällt mit dem Beginn des Handelsgewerbes zusammen. Da die nächste Inventur spätestens nach zwölf Monaten zu erfolgen hat, stimmen Geschäftsjahr und Kalenderjahr nur in Ausnahmefällen oder nach Zwischenschaltung eines kürzeren Rumpfgeschäftsjahres überein. Während das Inventar grundsätzlich für den Abschlussstichtag zu erstellen ist, braucht die Inventur jedoch nicht zwingend am Abschlussstichtag durchgeführt zu werden. Auch für die Stichtagsinventur (§ 240, Abs. 1 und 2 HGB) wird nur eine zeitnahe Durchführung innerhalb einer Zehntagesfrist vor oder nach Stichtag verlangt, wenn gesichert ist, dass zwischenzeitliche Bestandsveränderungen mengen- und wertmäßig fortgeschrieben bzw. rückgerechnet werden können.
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