Lexikon
Bei einem Zolllager handelt es sich um ein Zwischenlager, welches von Zollbestimmungen und -kosten sowie von handelspolitischen Entscheidungen ausgenommen ist. Diese Art von Warenlager dient vor allem zu Transit- und Logistikzwecken und teilt sich in sechs Unterkategorien auf. Während es sich bei Typ A, B und F um öffentliche Lager handelt, sind Typ B, C und D als Privatlager gekennzeichnet. Die Aufteilung selbst bezieht sich jeweils nur auf die Verantwortlichkeit der Ware. Es können dementsprechend der Lagerhalter, die Zollbehörde oder derjenige, welcher das Zolllager in Anspruch nimmt, verantwortlich sein. Eine zusätzliche Unterscheidung lässt sich hinsichtlich der Art der Waren machen. Konkret geht es darum, ob es sich bei der Lagerung der Waren um Gemeinschafts- oder Nichtgemeinschaftswaren handelt, also ob die Waren in einem EU-Land gewonnen, beziehungsweise produziert wurden oder nicht.
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